Wohnungsbauprämie (WoP)

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Wohnungsbauprämie (WoP)

 

Was ist das ?

„Wenn schon mit der Entfaltung der modernen Technik eine Konzentration der Produktionsmittel unvermeidlich ist, dann muß diesem Prozeß ein bewußter und aktiver Wille zu einem breit gestreuten, aber echten Miteigentum an jenem volkswirtschaftlichen Produktivkapital entgegengesetzt werden.“ - so begründete Ludwig Erhard seine Vorstellung der breiten Vermögensbildung der ärmeren Haushalte.
Um auch dem Erhalt des sozialen Friedens zu dienen, führte er 1952 unter anderem die Wohnungsbauprämie, für die Bildung von selbstgenutztem Wohnungseigentum, ein.

Die Wohnungsbauprämie ist ein Teilelement der Wohnungsbauförderung in der Bundesrepublik. Sie dient dazu Sparer zu belohnen, die für den Bau oder den Erwerb einer wohnwirtschaftlichen Immobilie eigene Sparleistungen erbringen.



Wer hat Anspruch auf diese Prämie ?

Grundsätzlich hat jeder Bürger in der Bundesrepublik ab dem 16. Lebensjahr Anspruch auf die Wohnungsbauprämie, wenn man uneingeschränkt steuerpflichtig ist.
Eingeschränkt wird die Zielgruppe der Wohnungsbauprämie allerdings durch Einkommensgrenzen.
Hierbei darf das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden 25.600 Euro im Jahr nicht überschreiten. Eheleute haben also Anspruch darauf, wenn sie maximal 51.200 Euro im Jahre verdienen. Zu beachten ist, dass das Bruttoeinkommen durchaus höher liegen kann, ohne dass der Anspruch auf Wohnungsbauprämien entfallen muss.
Zudem werden pro Jahr maximal 512 Euro pro Person mit 8,8 Prozent gefördert.
Die maximale WoP beträgt 45,06 Euro pro Person, vorausgesetzt die Sparleistung beträgt mindestens 50 Euro pro Jahr. Bei Verheirateten ist der Wert dann natürlich doppelt so hoch, also 90,11 Euro.
Der Bausparvertrag muss über eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen werden, wovon sechs Jahre für die Besparung in Anspruch genommen werden und das letzte Jahr ein Ruhejahr bedeutet. Die Verwendung des geförderten Bausparvertrages muss wohnwirtschaftlich erfolgen.


Grundsätzlich hat jeder Bürger in der Bundesrepublik ab dem 16. Lebensjahr Anspruch auf die Wohnungsbauprämie, wenn man uneingeschränkt steuerpflichtig ist.


 

Rückzahlung der Prämie, wenn …

  • der Vertrag vor Ablauf der sieben Jahre aufgelöst wird.
  • Ansprüche aus dem Bausparvertrag beliehen oder abgetreten werden.
  • die Verwendung nicht wohnwirtschaftlich erfolgt. Vom Staat wird verlangt, dass die Verwendung wohnwirtschaftlich ist, dazu gehören neben dem Haus- beziehungsweise Wohnungsbau auch Kauf, Sanierung oder Renovierung einer Immobilie. Auch der Erwerb von Wohnrechten ist mit der Prämie erlaubt.



Beantragung

So beantragen Sie eine Wohnungsbauprämie:

1. Schließen Sie einen Bausparvertrag ab
2. Füllen Sie den Antrag zur Wohnungsbauprämie aus und schicken Sie ihn an Ihre Bausparkasse
3. Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass Sie berechtigt sind eine Wohnungsbauprämie zu erhalten.
4. Die Bausparkasse schreibt die Prämie nach Erhalt Ihres Antrags und des Bauspar-Jahres auf Ihrem Bausparguthaben gut.

 

Fazit

Zuerst einmal ist es wichtig zu prüfen, ob Sie überhaupt ein Recht auf diese Wohnungsbauprämie haben. Ist dies der Fall, verschafft Ihnen diese Prämie durchaus ein Vorteil, da Sie jährlich ein bisschen Geld einbringt.

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